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   LG Stuttgart, 27.01.2005 - 10 T 14/05   

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https://dejure.org/2005,25065
LG Stuttgart, 27.01.2005 - 10 T 14/05 (https://dejure.org/2005,25065)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.01.2005 - 10 T 14/05 (https://dejure.org/2005,25065)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Januar 2005 - 10 T 14/05 (https://dejure.org/2005,25065)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Folgen des Einwandes der Unwirksamkeit eines nach einem Vorschlag der Parteien geschlossenen gerichtlichen Vergleichs

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.09.1996 - VIII ZB 28/96

    Form der Entscheidung über die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs

    Auszug aus LG Stuttgart, 27.01.2005 - 10 T 14/05
    Sofern das Amtsgericht aufgrund dieser Verhandlung zu dem Ergebnis kommt, dass der Vergleich wirksam ist, ist durch Endurteil zu entscheiden, dass der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt ist (vgl. BGH MDR 1996, 1286).
  • OLG Stuttgart, 20.05.2003 - 8 W 130/03

    Rechtsanwaltsgebühr: Fiktive Verhandlungsgebühr bei schriftlicher Annahme eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 27.01.2005 - 10 T 14/05
    Die Regelung des § 278 Abs. 6 ZPO erleichtert zwar den Abschluß des Vergleichs, indem auf die Protokollierung bei Gericht verzichtet wird, begründet aber keinen Unterschied in der Rechtsnatur zwischen einem in mündlicher Verhandlung protokollierten und einem nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich (vgl. OLG München MDR 2003, 533; Foerste in Musielak ZPO, 4. Aufl, 2005, § 278 Rz. 18; zum Protokollierungscharakter des Beschlusses OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 423).
  • OLG München, 17.01.2003 - 11 W 605/03

    Rechtsanwaltsvergütung bei Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren

    Auszug aus LG Stuttgart, 27.01.2005 - 10 T 14/05
    Die Regelung des § 278 Abs. 6 ZPO erleichtert zwar den Abschluß des Vergleichs, indem auf die Protokollierung bei Gericht verzichtet wird, begründet aber keinen Unterschied in der Rechtsnatur zwischen einem in mündlicher Verhandlung protokollierten und einem nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich (vgl. OLG München MDR 2003, 533; Foerste in Musielak ZPO, 4. Aufl, 2005, § 278 Rz. 18; zum Protokollierungscharakter des Beschlusses OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 423).
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